Die Seite ist optimiert für Internet Explorer

Handreichung
zur Gewährleistung der Geheimhaltung
bei Prüfungsereignissen im Rahmen des Zentralabiturs
in Nordrhein Westfalen

Eine nicht ganz ernst gemeinte Empfehlung

Die Geheimhaltungsvorschriften für das Zentralabitur sind minutiös ausgearbeitet. Es ist zu hören, dass Schulen in NRW, von dem darin zum Ausdruck kommenden Misstrauen gegenüber allen in der Schule Arbeitenden inspiriert, weitere Maßnahmen getroffen und sich dabei an Ereignissen mit ähnlicher Sicherheitsrelevanz wie z.B. Staatsbesuchen orientiert haben. Zur Optimierung künftiger Abiturprüfungen diene folgende Darstellung sensibler Problembereiche:

Es versteht sich von selbst, dass die Klausurräume vor Beginn der Klausuren einer gründlichen sicherheitstechnischen Überprüfung auch mit Spickzettelspürhunden unterzogen werden. Sollte, wie im abgebildeten Fall, in der zum Prüfungsraum umfunktionierten Aula die Leinwand vom letzten Filmabend noch aufgebaut sein, müssen die Prüflinge auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass sie auf die Projektion der Lösungen von Abituraufgaben vergeblich warten.

Um besonders sensible Prüflinge zu beruhigen, sollte klar gestellt werden, dass die Klausur nicht videoüberwacht ist, sondern dass es sich bei dem verdächtigen Objektiv um den Suchscheinwerfer vom letzten Theaterabend handelt.

Es versteht sich von selbst, dass die Papierkörbe von allen Resten früherer gedanklicher Arbeit zu säubern sind und nur gestempeltes Papier hineingeworfen werden darf. Im Übrigen ist zu gewährleisten, dass beim Reinigungspersonal verwandtschaftliche Beziehungen ersten und zweiten Grades zu einem der Prüflinge ausgeschlossen sind.

In Anlehnung an die bewährte Praxis bei Staatsbesuchen sollten im Boden eingelassene Heizungsroste auf jeden Fall frühzeitig verschweißt werden, um die Deponierung von unerlaubten Hilfsmitteln zu verhindern.

Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass nur die Aufsicht führenden Lehrpersonen darüber zu befinden haben, wann ein Notfall eingetreten ist. Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Abituraufgaben berechtigen nicht zur Benutzung der Notausgänge.

Im Zusammenhang mit den angebrachten Sicherheitseinrichtungen gilt das zuvor Gesagte. Ohne ausdrückliche Erklärung eines Notfalls durch die Aufsicht führenden Lehrpersonen sind Telefonate mit Feuerwehr, Notdienst oder Polizei nicht gestattet. Die Betätigung des Feuerlöschers zum Ausdruck der Unzufriedenheit mit Abituraufgaben ist untersagt.

 

 

 

nach oben

Online Informationen

Der Spiegel - Focus - FAZ - Frankfurter Rundschau - TAZ - Die Zeit

Süddeutsche Zeitung - Netzzeitung - Tagesschau - N-TV - Neue Züricher Zeitung

Marler Zeitung - WAZ

Sonstige

ALBERT ist nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden.

letztes Update 08.01.2005