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Handreichung
zur Gewährleistung der
Geheimhaltung
bei Prüfungsereignissen im Rahmen des Zentralabiturs
in Nordrhein
Westfalen
Eine nicht ganz ernst gemeinte Empfehlung
Die Geheimhaltungsvorschriften für das
Zentralabitur sind minutiös
ausgearbeitet. Es ist zu hören, dass Schulen in NRW, von dem
darin zum Ausdruck kommenden Misstrauen gegenüber allen in
der Schule Arbeitenden inspiriert, weitere Maßnahmen getroffen
und sich dabei an Ereignissen mit ähnlicher Sicherheitsrelevanz
wie z.B. Staatsbesuchen orientiert haben. Zur Optimierung
künftiger
Abiturprüfungen
diene folgende Darstellung sensibler Problembereiche:

Es versteht sich von selbst, dass die
Klausurräume vor Beginn der Klausuren einer gründlichen
sicherheitstechnischen Überprüfung auch mit Spickzettelspürhunden
unterzogen werden. Sollte, wie im abgebildeten Fall, in der zum
Prüfungsraum
umfunktionierten Aula die Leinwand vom letzten Filmabend noch aufgebaut
sein, müssen die Prüflinge auf jeden Fall darauf hingewiesen
werden, dass sie auf die Projektion der Lösungen von Abituraufgaben
vergeblich warten.

Um besonders sensible Prüflinge zu beruhigen,
sollte klar gestellt werden, dass die Klausur nicht videoüberwacht
ist, sondern dass es sich bei dem verdächtigen Objektiv um den
Suchscheinwerfer vom letzten Theaterabend handelt.

Es versteht sich von selbst, dass die
Papierkörbe von allen Resten früherer gedanklicher Arbeit
zu säubern
sind und nur gestempeltes Papier hineingeworfen werden darf. Im
Übrigen ist zu gewährleisten, dass beim Reinigungspersonal
verwandtschaftliche Beziehungen ersten und zweiten Grades
zu einem der Prüflinge ausgeschlossen sind.

In Anlehnung an die bewährte Praxis
bei Staatsbesuchen sollten im Boden
eingelassene
Heizungsroste auf jeden Fall frühzeitig verschweißt werden, um
die Deponierung von unerlaubten Hilfsmitteln zu verhindern.

Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen,
dass nur die Aufsicht führenden Lehrpersonen darüber
zu befinden haben, wann ein Notfall eingetreten ist. Schwierigkeiten
bei der Bewältigung
von Abituraufgaben berechtigen nicht zur Benutzung der Notausgänge.

Im Zusammenhang mit den angebrachten
Sicherheitseinrichtungen gilt das zuvor Gesagte. Ohne ausdrückliche
Erklärung eines Notfalls durch die Aufsicht führenden Lehrpersonen
sind Telefonate mit Feuerwehr, Notdienst oder Polizei nicht gestattet.
Die Betätigung des Feuerlöschers zum Ausdruck der Unzufriedenheit
mit Abituraufgaben ist untersagt.
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